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Das Seraphische Liebeswerk Altötting (SLW) ist ein karitatives Werk mit den Schwerpunkten Erziehung, Bildung und Pflege. Gegründet wurde es im Jahr 1889 durch den bayerischen Kapuziner Pater Cyprian Fröhlich (1853-1931) zur Unterstützung hilfsbedürftiger und verwaister Kinder. [mehr…]

 

Der Verein und sein Engagement für die Gesellschaft und unsere Kinder
Link: Die Vorstandschaft des Seraphischen Liebeswerks e.V.
: Was will das SLW? Auszüge aus der Satzung des Vereins
Link: Mitglied werden – so helfen Sie dem SLW helfen!
Link: Kontakt mit dem Verein - Ihre Ansprechpartner



Auszüge aus der Satzung des Seraphisches Liebeswerk e.V., Altötting, in der Fassung vom 17. Oktober 1997


Präambel
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Altötting eingetragene Verein „Seraphisches Liebeswerk e.V., Altötting“ wurde 1889 von dem bayerischen Kapuzinerpater Cyprian Fröhlich gegründet und errichtete in der Folge in Sorge für gefährdete Kinder und Jugendliche zahlreiche Heime und sonstige Einrichtungen.

1976 wurde durch den Verein die Stiftung Seraphisches Liebeswerk – Stiftung des öffentlichen Rechts – gegründet und auf diese Stiftung der Betriebe der Heime etc. und das dazu gewidmete Vermögen übertragen. Seither nimmt der Verein die Aufgabe eines Fördervereins wahr.

Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Seraphisches Liebeswerk e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Altötting.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereinszweck und Aufgabenerfüllung
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung der Stiftung Seraphisches Liebeswerk, Altötting, Stiftung des öffentlichen Rechts, damit diese die Sorge für gefährdete Kinder und ihre anderen Aufgaben durchführen kann, sowie die Werbung von Mitgliedern für die Idee des „Seraphischen Liebeswerkes“ und deren Betreuung. Der Verein kann jedoch auch andere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen mit ähnlicher Zweckbestimmung unterstützen. Außerdem kann der Verein in Ausnahmefällen selbst unmittelbar Zwecke erfüllen, durch die gefährdete oder behinderte Kinder und Jugendliche gefördert werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
[...]

Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Regelmäßige Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht des Vorsitzenden der Vorstandschaft, ein Bericht über die Rechnungslegung des Vereins sowie die Entlastung der Vorstandschaft. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Vorstandschaft und vom Protokollführer zu unterschreiben.



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